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Arbeitgeberlösung    Unterstützungskasse

Die Unterstützungskasse

Unterstützungskassen übernehmen die Verwaltung von Versorgungsauf-wendungen, wodurch Unternehmen weitgehend entlastet werden. Sie sind rechtlich eigenständige Versorgungseinrichtungen, die meist die Rechtsform eines Vereins haben.

 

Finanziert werden sie aus Zuwendungen der Unternehmen und den daraus resultierenden Erträgen. Bei mehreren Trägerunternehmen spricht man von Gruppenunterstützungskassen. Zur Sicherung der Versorgungsleistungen schließt die Unterstützungskasse Rückdeckungsverträge ab.

 

Unterstützungskassen gewähren auf Ihre Leistungen gegenüber dem Arbeitnehmer keinen Rechtsanspruch. Der Arbeitgeber hat für die Erfüllung der zugesagten Leistungen einzustehen. Durch die konservative Ausfinanzierung der zugesagten Leistung ist eine Eintrittspflicht des Arbeitgebers nahezu ausgeschlossen.

 

Funktionsprinzip der Unterstützungskasse

 

Das Unternehmen erteilt dem Arbeitnehmer eine Versorgungszusage, die mit Hilfe der Unterstützungskasse durchgeführt wird. Der Arbeitgeber zahlt die mit dem Mitarbeiter vereinbarten Beiträge an die Unterstützungskasse, die sie in die Rückdeckungsversicherung investiert. Bei Eintritt des Versorgungsfalls zahlt die Kasse dem Mitarbeiter die versprochene Versorgungsleistung aus.

 

Vorteile für Sie

  • Einzigartiges, neues Konzept des Hybrid-Produktes mit Garantiefonds im Rahmen der Beitragsorientierten Leistungszusage sichert Ihnen Alleinstellung auf dem Markt
  • Höchststand-Garantie des Garantiefonds
  • Internationaler Investment-Experten

 

Vorteile für den Arbeitgeber

  • Zuwendungen des Unternehmens sind steuerlich anerkannte Betriebsausgaben
  • Kein Bilanzausweis
  • Nachschussrisiko für Arbeitgeber minimiert
  • Versteuerung der Leistungen erfolgt erst im Alter bei in der Regel niedrigeren Steuersätzen
  • Kapitalwahlrecht für den Arbeitnehmer
  • Steuervorteil bei der Kapitalauszahlung: Anwendung der "Fünftelungsregelung" gem. § 34 EStG

 

Besonders interessant für höhere Einkommen, da

  • zum Teil Einzahlungen für Leistungen in unbegrenzter Höhe möglich sind,
  • bei Entgeltumwandlung bis 4 % der Beitragsbemessungsgrenze bis 31.12.2008 keine Sozialversicherungsbeiträge gezahlt werden müssen und
  • nachgelagert besteuert wird.
  • Arbeitgeberfinanzierte Beiträge bleiben über 2008 hinaus Sozial-versicherungsfrei

Kontaktdaten

  • Markus Herrmann
  • Maybachstraße 8 b
  • 51381 Leverkusen
  • Tel.: 0 21 71 / 2 70 31
  • Email: info@bav-rente.com